Die Gesetzgebung in Russland
Russland ist eines der wenigen europäischen Länder, in denen es keine erheblichen rechtlichen Einschränkungen für Eizellspende gibt.
Eine Regelung zum Rechtsverhältnis der an der Behandlung beteiligten Personen untereinander wird in den Fällen besonders wichtig, in denen so genannte „Dritte“ bei der Behandlung eine Rolle spielen (Eizellspende. Spermaspende).
Ihr Rechtsverhältnis wird im Familiengesetz der Russischen Föderation (1995) geregelt, vor allem in den Artikeln 48 (Feststellung der Abstammung des Kindes) und 51 (Eintragung der Eltern des Kindes im Geburtsregister).
Artikel 51 des Familiengesetzes „Eintragung der Eltern des Kindes…” legt die Reihenfolge fest, in der die Eltern des Kindes eingetragen werden. In diesem Kontext ist vor allen Dingen Paragraph 4 von Interesse, der wie folgt lautet: „ein verheiratetes Paar, welches sein Einverständnis mit einer Behandlung mittels assistierter Reproduktionstechniken erklärt hat, wird im Geburtsregister als Eltern des infolge dieser Behandlung geborenen Kindes eingetragen“.
Dieser Teil des Paragraphen betrifft die normale Situation, dass diejenigen, die zur Behandlung mit assistierten Reproduktionstechniken eine Einverständniserklärung abgegeben haben, als Eltern eingetragen werden. Der entscheidende Punkt ist in diesem Fall, dass das Kind von derselben Frau geboren wurde, die auch ihr Einverständnis zur Behandlung mittels assistierter Reproduktionstechniken (Eizellspende) gegeben hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob beide Partner die genetischen Eltern des Kindes sind. Sie werden in jedem Falle als Eltern des Kindes, das durch Eizellspende geboren wurde, eingetragen.
Laut „Grundsatzgesetzgebung…“ (novellierte Fassung vom 20. Dezember 1999, Artikel 35):
- „unterliegen Informationen über In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer sowie per-sönliche Angaben über einen Spender der ärztlichen Geheimhaltung und müssen als solche gesichert werden”;
- „dürfen Auskünfte über Patienten nicht an Spender weitergegeben werden“;
- „ist eine Frau berechtigt, Auskünfte über die medizinische Genuntersuchung, das Aus-sehen und die Staatsbürgerschaft der spendenden Person zu erhalten".
Gemäß Erlass Nummer 67 des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 26. Februar 2003 „Über die Anwendung von assistierten Reproduktionstechniken zur Behandlung von Unfruchtbarkeit bei der Frau und beim Mann“ dürfen die folgenden Personen Eizellen spenden:
- nicht anonyme weibliche Verwandte und Bekannte,
- anonyme Eizellspenderinnen.
Frauen, die zwischen 20 und 35 Jahre alt sind und ein, bzw. mehrere gesunde Kindern geboren haben, können Eizellspenderinen sein. Gemäß dieser Regelung dürfen Patientinnen, die sich einer IVF-Behandlung unterziehen, keine Eizellen spenden.
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